GEMEINSAM EFFIZIENTER AGIEREN – diese Maxime funktioniert auch bei der Wärmeversorgung! Während die Begriffe der Nah- und Fernwärme vielen vertraut sind, ist das Gebäudenetz eher Insidern bekannt.

Durch das gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die zentrale Vorgabe verankert, dass schrittweise nur noch moderne, zukunftsfähige Wärmeerzeuger auf der Basis von mindestens 65 % erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in Deutschland eingebaut werden dürfen. Bis spätestens zum Jahr 2045 soll die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein. Der Erfüllungszeitpunkt hängt von der Gemeindegröße und einer gegebenenfalls vorhandenen Wärmeplanung ab.

Diese Prämissen stellen insbesondere auch die Bestandshalter in der Wohnungswirtschaft vor Herausforderungen. Um die vorgegebenen Anforderungen zu erreichen, können beispielsweise kleinere, lokale Gebäudenetze ein praktikabler Lösungsansatz für Wohnungsgenossenschaften, aber auch private Bestandshalter u. v. m. sein.

WAS GENAU IST EIN GEBÄUDENETZ?

Anders als bei der Fernwärme gibt es im Gebäudenetz keinen großen Netzbetreiber. Das Gebäudenetz wird stattdessen lokal in kleinerem Rahmen betrieben, z. B. von einer Wohnungsgenossenschaft, einem Unternehmen oder auch privaten Wohneigentümer-gemeinschaften (WEG). 

Ein Gebäudenetz ist ein Netz nach § 3 Absatz 1 Nr. 9a GEG zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu max. 100 Wohneinheiten.

Sollte ein Netz mehr als 16 Gebäude oder mind. 101 Wohneinheiten mit Wärme versorgen, spricht man von einem sogenannten Wärmenetz.

SIND GEBÄUDENETZE FÖRDERFÄHIG?

Grundsätzlich sind Gebäudenetze mit einem Zuschuss
von 30 % bis maximal 70 % über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM) förderfähig, sofern folgende Grundbedingungen eingehalten werden:

  • Die Wärmeerzeugung erfolgt zu mind. 65 % aus förderfähigen Anlagen (Solarthermie, Biomasseheizung, Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizung, wasserstoff-fähige Heizung) und/oder unvermeidbarer Abwärme.
  • Als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben sind ausschließlich die GEG-
    Bestandsgebäude, die älter als 5 Jahre sind (Bauantrag), heranzuziehen.
  • Neubauten, die ggf. mitangeschlossen werden, sind nicht als Bemessungsgrundlage für die Kosten zu berücksichtigen, sehr wohl jedoch hinsichtlich der Maximalanzahl von 16 Gebäuden und 100 Wohneinheiten.
  • Die technischen Mindestanforderungen aus der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude werden erfüllt.
  • Ein bei der KfW zugelassener Energieeffizienz-Experte begleitet das Fördervorhaben.

Sind diese Punkte erfüllt, lassen sich im Zusammenhang mit Gebäudenetzen folgende Parameter fördern:

  • die Errichtung eines Gebäudenetzes
  • der Umbau eines Gebäudenetzes
  • die Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • der Anschluss an ein neu zu errichtendes oder ein bestehendes Gebäudenetz

Förderfähig sind dabei die Kosten für Wärmeverteilung, Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Steuer-, Mess-
und Regelungstechnik sowie Wärmeübergabestationen. Sollte über den lukrativen Zuschuss hinaus weiterer Finanzierungsbedarf bestehen, können auch Ergänzungskredite über die KfW beantragt werden.

FÖRDERBEISPIEL – WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT:

Eine Wohnungsgenossenschaft betrachtet ihr Quartier mit 5 MFH à 10 WE aus den Baujahren 1990 bis 1998 sowie 
einen angrenzenden Neubau aus dem Jahr 2023 mit 20 Wohneinheiten.

Die Grundanforderung inkl. der Maximalanzahl an Wohneinheiten sowie Gebäuden ist demnach für die 5 Bestandsgebäude sowie den Neubau erfüllt (insgesamt 6 Gebäude mit insgesamt 70 Wohneinheiten).

Für die Errichtung des Gebäudenetzes, das mind. 65 % regenerativen Anteil im Wärmemix des Netzes aufweisen wird, stehen pro Bestandsobjekt à 10 WE jeweils 137.000 € als maximal ansatzfähige Kosten zur Verfügung. Für alle 5 Objekte können demnach maximal 137.000 € x 5 Gebäude = 685.000 € als ansatzfähige Kosten geltend gemacht werden, auch wenn die tatsächlich angefallenen Kosten höher sein werden. Diese 685.000 € werden mit 30 % gefördert.

Die Förderung dieses Beispielgebäudenetzes beträgt für die Wohnungsgenossenschaft demnach 205.500 € (685.000 € x 0,3), sofern der Gebäudenetzbetreiber für die 5 Bestandsgebäude auch Kosten i. H. v. mind. 685.000 € nachweisen kann. Die Kosten für den mitversorgten Neubau dürfen nicht mit angesetzt werden.

Anmerkung der Redaktion: Die o.g. Fördersumme ist nur realisierbar, sofern für jedes Bestandsgebäude ein separater Antrag gestellt wird und die ansatzfähigen Kosten von 4 angeschlossenen Bestandsgebäuden auf den sogenannten Gebäudenetzerrichter übertragen werden. Der Zuschuss kann in anderen Konstellationen auch anders ausfallen
(bis zu 70 % Förderquote).

Auf dem Weg von der Fördermittelerstberatung über die Einbindung des benötigten Energieeffizienz-Experten zur Erstellung der technischen Projektbeschreibung mit anschließender Antragstellung als Bevollmächtigte bis hin zur Auszahlung der Fördermittel unterstützt Sie gerne mein Team von der PuR GmbH in Taucha bei Leipzig. 


Nähere Informationen über unser Portfolio finden Sie unter www.pur-gmbh.eu.

Um mehr zu technischen Umsetzungsmöglichkeiten zu erfahren, wenden Sie sich an Ihren NFG Key Account Manager, damit über das Netzwerk für Gebäudetechnik in Zusammenarbeit mit der PuR GmbH auch Ihr Projekt zu bestmöglichen Förderkonditionen abgewickelt wird.

Mit PuR’en Grüßen von 
Birte Rüdiger