Bild (Honeywell, Abdruck honorarfrei):

Egal ob Neubau oder Sanierung – früher oder später kommt es zur Diskussion über den Hydraulischen Abgleich. Ist er Pflicht? Muss er vom Handwerker angeboten werden? Ist er eine zusätzliche oder eine inkludierte Leistung? Und auf welche Gesetze stützt sich die Ausführung eines Hydraulischen Abgleichs überhaupt? Honeywell Haustechnik bringt mit Vorträgen zum Thema „Rechtsfragen zum Bauvertragsrecht“ in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Manfred Klöpfer Licht ins Dunkel und beleuchtet darin auch die Unsicherheit rund um den Hydraulischen Abgleich.

Verpflichtungen, Hinweispflicht, Normen und Gesetze

Egal ob Neubau oder Sanierung – früher oder später kommt es zur Diskussion über den Hydraulischen Abgleich. Ist er Pflicht? Muss er vom Handwerker angeboten werden? Ist er eine zusätzliche oder eine inkludierte Leistung? Und auf welche Gesetze stützt sich die Ausführung eines Hydraulischen Abgleichs überhaupt? Honeywell Haustechnik bringt mit Vorträgen zum Thema „Rechtsfragen zum Bauvertragsrecht“ in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Manfred Klöpfer Licht ins Dunkel und beleuchtet darin auch die Unsicherheit rund um den Hydraulischen Abgleich.

 

Der Hydraulische Abgleich ist Pflicht

Sowohl die EnEV (Energieeinsparungsverordnung) als auch die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C), die auch gilt wenn sie nicht explizit vereinbart wurde, fordern Maßnahmen zum Hydraulischen Abgleich, jeweils festgelegt in der DIN 4701/10 bzw. DIN 18380. Sie beinhalten die komplette Rohrnetzberechnung, die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach den anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), den Hydraulischen Abgleich selbst und die notwendigen Einstellwerte der Regulierventile im Rohrnetz und an den Heizflächen. Alle Heizflächen müssen demnach mit der Wassermenge versorgt werden, die nötig ist, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen.

Neubau versus Altbau

Wird ein Neubau errichtet, gehört der Hydraulische Abgleich der Anlage zur vollständigen Leistung. Ist er nicht eigens ausgeschrieben, handelt es sich um einen Ausschreibungsmangel. Ist im Ausschreibungstext vermerkt, dass die Anlage „vollständig“, „komplett“ etc. auszuführen ist, sind die Kosten für den Hydraulischen Abgleich mit einzukalkulieren. Das hydraulische Ein- oder Nachmessen sowie das Ein- und Nachregulieren über die Planungswerte hinaus müssen laut Absatz 4.2.22 der VOB/C DIN 18380 gesondert vereinbart und vergütet werden.

Bei einem Heizkesselaustausch im Altbau ist große Vorsicht geboten. Denn auch im Auftrag „reiner Heizkesseltausch“ ist der Hydraulische Abgleich im Paket enthalten. Nach der Rechtsprechung des Landesgerichts Verden ist der Hydraulische Abgleich eine a.a.R.d.T. und muss folglich durchgeführt werden. Der SHK-Unternehmer haftet für Mängel, bei denen eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ursache im fehlenden Hydraulischen Abgleich liegt, zum Beispiel, wenn die Beheizbarkeit ungenügend ist. Es ist also ratsam, den Auftraggeber über die Vorteile eines Hydraulischen Abgleichs aufzuklären und diesen gleich mit anzubieten.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik

Bei den a.a.R.d.T. handelt es sich um Regeln, die

  • in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen,
  • in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind,
  • sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt und sich bei der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben.

Seminar von Honeywell

Honeywell Haustechnik bietet zu diesem Thema ein Seminar an. Der Seminartitel lautet „Rechtsfragen zum Bauvertragsrecht“. Neben dem Bauvertrag in seinen verschiedenen Ausgestaltungen, der Gewährleistung nach neuester Rechtsprechung, die verschiedenen Formen der Abnahme, die Absicherung der Werklohnforderung, rechtlichen Tipps zur optimalen Bauabwicklung und einer Diskussion über aktuelle Baurechtsfragen werden auch die Verpflichtung zum Hydraulischen Abgleich und die Hinweispflichten des Auftragnehmers behandelt. Die nächsten Termine sind am 4. Juli in Neu-Ulm und am 20. Juli in Ludwigsburg. Anmeldungen und mehr Informationen gibt es unter www.honeywell-fachseminare.de.

 

 

Jürgen Lutz

Leiter Schulungs- und Seminarwesen Heiztechnik

Honeywell GmbH, Haustechnik